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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 600neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 600↗RIS↗

Paragraph 600,

Beilagen der Strafvollzugsanordnung. Auskunftstabelle.

  1. Absatz eins,Bei Strafen, die nicht im Gefangenhause des die Strafvollzugsanordnung erlassenden Gerichtes zu vollziehen sind, hat dieses der Strafvollzugsanordnung eine Ausfertigung des Urteils beizulegen. Ist im Zuge des Strafverfahrens der Geisteszustand des Verurteilten untersucht worden, so ist eine Abschrift des Befundes und Gutachtens der Strafvollzugsanordnung anzuschließen oder der Strafakt der Strafvollzugsanstalt zur Einsicht zu übersenden.
  2. Absatz 2,In den Fällen, wo der Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt den Strafantritt und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde (Paragraph 15, Strafregisterverordnung 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 258) oder einer sonstigen Behörde (zum Beispiel nach Paragraph 407, StPO.) anzuzeigen hat, hat das Gericht der Strafvollzugsanordnung die zur Benachrichtigung dieser Behörden notwendigen Abschriften anzuschließen.
  3. Absatz 3,In gerichtlicher Verwahrung befindliche Ausweispapiere des Verurteilten, die ihm nach Verbüßung der Strafe auszufolgen oder die der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit der vom Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt zu erstattenden Anzeige vom Strafantritt oder vom Zeitpunkte der voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten zu übermitteln sind (Paragraph 18, Strafregisterverordnung 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 258), sind der Vollzugsstelle zugleich mit der Strafvollzugsanordnung zu übergeben.
  4. Absatz 4,In den Strafvollzugsanordnungen der Gerichtshöfe sind die Vorstrafen des Verurteilten anzuführen. Dieses Verzeichnis der Vorstrafen vertritt die im Paragraph 405, StPO. vorgeschriebene Auskunftstabelle.