Absatz eins,Ein Antrag auf Tilgung einer oder mehrerer Verurteilungen, der bei einem anderen Gericht eingebracht wird als dem Gerichtshof, der zur Entscheidung zuständig ist, ist diesem Gerichtshof unter Anschluß der eigenen Akten über die Verurteilungen abzutreten, auf die sich der Antrag bezieht.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 608neu
Paragraph 608, Tilgung der Verurteilung.
- Absatz 2,Anträge auf Tilgung der Verurteilung sind bei dem Gerichtshofe römisch eins. Instanz in einen Umschlagbogen nach StPOForm. Nr. 278 zu legen und mit diesem der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung zu übermitteln. Die zweite Seite des Umschlagbogens ist für die Verfügungen der Staatsanwaltschaft bestimmt. Die dritte Seite trägt den Vordruck für die Urschrift des Beschlusses, womit die Verurteilung für getilgt erklärt wird.
- Absatz 3,Nach Rechtskraft des Beschlusses, womit eine Verurteilung für getilgt erklärt wird, ist auf der Urschrift des Erkenntnisses, womit die Verurteilung ausgesprochen worden ist, der Vermerk anzubringen:
“Getilgt mit Beschluß des ......gerichtes ............. vom ........
GZ. Ns ......”
- Absatz 4,Dieser Vermerk ist vom Vorsitzenden des Senates, der mit Tilgungen befaßt ist, zu unterschreiben.
- Absatz 5,Gesuche um Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sind von dem nach Paragraph 8, des Tilgungsgesetzes 1951 oder Paragraph 42, Absatz 5, des Jugendgerichtsgesetzes 1949 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständigen Gericht nach Paragraph 411, StPO. zu behandeln. Wäre hiernach das Gnadengesuch nicht hinsichtlich aller Verurteilungen von demselben Gerichte zu behandeln, so geht unter Gerichten verschiedener Ordnung jenes höherer Ordnung, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes, dessen Entscheidung später rechtskräftig wurde, stets jedoch das nach Paragraph 8, des Tilgungsgesetzes 1951 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständige Gericht vor.
- Absatz 6,Langt ein Gnadengesuch um Tilgung bei einem Gericht ein, dessen Zuständigkeit weder nach Absatz 5, noch durch einen auf Grund des 2. Absatzes des Paragraph 411, StPO. erlassenen besonderen Auftrages des Bundesministeriums für Justiz begründet ist, so hat es das Gnadengesuch unter Anschluß der eigenen Akten über Verurteilungen, auf die sich die Gnadenbitte erstreckt, dem für die Behandlung des Gnadengesuches zuständigen Gerichte zu übersenden.
- Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind bei Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sinngemäß anzuwenden.