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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 610neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 610↗RIS↗

a) Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 610,

Art und Ort der Aufbewahrung.

  1. Absatz eins,Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert die Aufbewahrung im Akte zuläßt (zum Beispiel Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), sind, wenn nicht besondere Vorkehrungen zu ihrer sicheren Verwahrung geboten sind, als Beilagen des Aktes nach Paragraph 379, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Sonst sind bei den Gerichten, bei denen keine Verwahrungsstelle (Paragraph 614,) besteht, Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (Paragraphen 256, 270,) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins,) zu erlegen oder der Verwahrungsstelle (Paragraph 614,) des Übergeordneten Gerichtshofes oder einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, zur Aufbewahrung zu übergeben. Inländisches Bargeld ist, soweit es sich nicht um Münzen oder Geldzeichen handelt, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache nicht mit anderen vermischt werden dürfen, dem Rechnungsführer zur Einzahlung auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben, wenn nicht die Geringfügigkeit des Betrages diese Art der Aufbewahrung entbehrlich erscheinen läßt.
  3. Absatz 3,Eignet sich der zu verwahrende Gegenstand zu einer Verwahrung auf die im Absatz 2, angegebene Art nicht, so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Beweisgegenstände müssen auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel u. dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sein und derart verwahrt und abgesondert werden, daß ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.