(2)Absatz 2,Der Leiter des Gefangenhauses hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Gefangenhaus und für die Einhaltung aller den Gefangenhausbetrieb betreffenden Vorschriften sowie der vom Vorsteher des Gefangenhauses erteilten Weisungen zu sorgen. Er hat sich von den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Charakter der Gefangenen, namentlich der Strafgefangenen, die eine längere Strafe zu verbüßen haben, durch persönlichen Verkehr mit den Gefangenen, durch Besprechung mit dem Richter, der mit der Strafsache befaßt ist oder war, und durch Einsicht in die Akten über das abgeschlossene Strafverfahren eine möglichst genaue Kenntnis zu verschaffen. Durch wiederholte Nachschau in allen zum Gefangenhause gehörigen Räumlichkeiten und Betrieben hat er sich von deren ordnungsmäßigem Zustand zu überzeugen. Entdeckte Übelstände hat er sofort abzustellen, jeder Störung der Ruhe und Ordnung entgegenzutreten und, wenn es einer Maßregel bedarf, die zu treffen er nicht berechtigt ist, dem Vorsteher des Gefangenhauses Anzeige zu erstatten.