Absatz eins,Die Gefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, aber gerecht und menschlich zu behandeln; sie sind mit “Sie” anzureden. Jede durch die Umstände nicht gebotene Härte und Schroffheit ist zu vermeiden. Untersuchungsgefangene sind mit möglichster Schonung der Person und Ehre zu behandeln. Jede im Gesetz nicht begründete Verschärfung oder Milderung der Strafe ist zu unterlassen. Eigenmächtiges Handanlegen an einen Gefangenen ist untersagt, ausgenommen den Fall, daß der Bedienstete angegriffen oder durch Widerspenstigkeit in seinen Dienstverrichtungen gehindert wird oder daß es sich um die Verhinderung eines Fluchtversuches handelt.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 624neu
Paragraph 624, Behandlung der Gefangenen.
- Absatz 2,Bei den Unterredungen mit den Gefangenen haben sich die Bediensteten auf das Notwendigste zu beschränken; Vertraulichkeiten, Scherze, Erzählungen von Neuigkeiten und Äußerungen über die Strafprozesse der Verhafteten sind unbedingt zu vermeiden.
- Absatz 3,Die Bediensteten dürfen sich mit den Gefangenen und deren Angehörigen in keinen geschäftlichen Verkehr einlassen, ihnen weder etwas verkaufen, leihen, schenken oder zutragen, noch von ihnen etwas kaufen, eintauschen, ausleihen, annehmen oder zur Bestellung übernehmen. Auch mit entlassenen Gefangenen ist ein solcher Verkehr verboten. Die Bediensteten haben dafür zu sorgen, daß auch die Mitglieder ihrer Familie sich jeder Verbindung dieser Art mit den Gefangenen und deren Angehörigen enthalten.
- Absatz 4,Es ist den Bediensteten untersagt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz Gefangene zu ihrer persönlichen Bedienung zu verwenden.