Absatz eins,Zu dem Gefangenenvormerk (Paragraph 625,) sind nach Bedarf ein alphabetisches Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 134 oder in Form einer Kartei sowie ein Vormerk zur Sicherstellung der zeitgerechten Entlassung der Strafgefangenen (Zeitweiser) zu führen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 626neu
Paragraph 626,
Sonstige Geschäftsbehelfe und Akten im Gefangenhaus.
- Absatz 2,Alle einen Gefangenen betreffenden Aktenstücke sind, soweit sie nicht anders zu verwahren sind, vom Leiter des Gefangenhauses unter der Postzahl des Gefangenenvormerkes zu sammeln (Personalakt des Gefangenen).
- Absatz 3,Der Leiter des Gefangenhauses hat durch eine Übersichtstafel mit umsteckbaren Namenszetteln (Zellenspiegel) oder sonst auf geeignete Weise eine ständige Übersicht darüber zu führen, welche Räume belegt oder frei sind und wo die einzelnen Gefangenen untergebracht sind.