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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 629neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 629↗RIS↗

Paragraph 629,

Vorkehrungen bei der Aufnahme von Gefangenen.

  1. Absatz eins,Jeder in das Gefangenhaus Aufgenommene ist sofort nach den dafür bestehenden Vorschriften zu untersuchen. Werden hiebei am Körper oder an der Kleidung des Gefangenen Unreinlichkeiten oder Ungeziefer wahrgenommen, so ist vor seiner Abführung in das für ihn bestimmte Gefängnis sein Körper zu reinigen; einem solchen Gefangenen sind stets seine Kleider und seine Wäsche abzunehmen und Hauskleider und Hauswäsche zu übergeben.
  2. Absatz 2,Besteht bei einem in das Gefangenhaus Aufgenommenen der Verdacht einer Krankheit, so ist seine eheste Untersuchung durch den Gefangenhausarzt zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Frauen, bei denen Schwangerschaft in Frage kommen kann, sind bei der Aufnahme hienach zu befragen. Wird Schwangerschaft behauptet oder liegt die Annahme der Schwangerschaft nahe, so ist der Vorsteher des Gefangenhauses davon in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Personen, die die Haft eines Gefangenen freiwillig teilen wollen, sind zurückzuweisen; nur Säuglinge, die von ihrer in das Gefangenhaus aufzunehmenden Mutter nicht getrennt werden können, dürfen mit ihr übernommen werden.
  5. Absatz 5,Hat der Leiter des Gefangenhauses eine darin aufgenommene Person nicht selbst übernommen, so hat er sie längstens binnen 24 Stunden nach der Einlieferung aufzusuchen oder sich vorführen zu lassen und ihre Nämlichkeit zu prüfen.