Absatz eins,Untersuchungsgefangene sowie Personen, die nach Paragraph 9, Absatz 3, des Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichtes entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling die Verwahrnisse auszufolgen (Paragraph 633, Absatz eins,), und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 635neu
Paragraph 635, Entlassung der Gefangenen.
- Absatz 2,Strafgefangene sind vom Leiter des Gefangenhauses mit dem Ablauf der Strafzeit zu entlassen, ohne daß es hiezu eines Auftrages des Gerichtes bedarf. Der Leiter des Gefangenhauses ist dafür verantwortlich, daß kein Strafgefangener im Gefangenhause länger zurückbehalten wird, als es dem Straferkenntnisse entspricht. Ergeben sich Zweifel bei der Berechnung der Strafzeit, so ist die Entscheidung des Vorstehers des Gefangenhauses einzuholen.
- Absatz 3,Vor Ablauf der Strafzeit darf ein Strafgefangener vom Leiter des Gefangenhauses nur auf Grund eines ihm bekanntgegebenen Gnadenaktes oder einer Entscheidung des Gerichtes oder der Strafvollzugsbehörde (Paragraph 16, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 277) entlassen werden.
- Absatz 4,Endet die Strafzeit in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, so ist der Gefangene, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen zu verbüßen hat, um 18 Uhr zu entlassen; wäre der Gefangene um 18 Uhr oder später zu entlassen, so ist ihm auf seinen Wunsch zu gestatten, bis zum nächsten Morgen im Gefangenhause zu bleiben. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verbüßen, können an dem Tage, an dem die Strafzeit abläuft, wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen wichtigen Gründen vorzeitig entlassen oder der Behörde überstellt werden, die sie nach der Verbüßung der Strafe zu übernehmen hat. In größeren Gefangenhäusern können ferner alle Gefangenen, deren mehr als zweiwöchige Strafe an demselben Tage endet, gleichzeitig um 8 Uhr früh entlassen werden.
- Absatz 5,Die Vorsteher und Leiter der Gefangenhäuser haben Gefangene bei ihren Bemühungen, nach der Entlassung einen redlichen Erwerb zu finden, nach Kräften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen in Verbindung zu setzen. Vertretern solcher Stellen ist in Fürsorgeangelegenheiten der Verkehr mit den Gefangenen zu gestatten, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen,