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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 637neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006 § 637↗RIS↗

Paragraph 637, Beschäftigung der Gefangenen.

  1. Absatz eins,Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des Paragraph 244, StG. (Paragraph 50, JGG.) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.