BGBl. Nr. 48/1951
48. Kundmachung: Geltung des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 sowie des Abkommens von Neuchâtel vom 8. Februar 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte für die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Februar 1951, betreffend die Geltung des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 sowie des Abkommens von Neuchâtel vom 8. Februar 1947 über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte für die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien.
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