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BGBl. Nr. 106/1952

kundgemacht 01.07.1952 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1952.
Bundesgesetz vom 27. Mai 1952, womit das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert und die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1950 ergänzt werden (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1952).
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1952× zu Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz 6 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 02.07.1952 · idF BGBl. Nr. 106/1952 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der Paragraphen 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden.