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BGBl. Nr. 14/1954

kundgemacht 21.01.1954 RIS↗
14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Kundmachung BGBl. Nr. 14/1954× zu Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 22.01.1954 · idF BGBl. Nr. 14/1954 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph eins,, mit Ausnahme der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3,, vorliegen, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als mit dem nach Paragraph eins, Absatz 2, maßgebenden Tage zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der Entscheidung festzustellen.