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BGBl. Nr. 14/1954

kundgemacht 21.01.1954 RIS↗
14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Kundmachung BGBl. Nr. 14/1954× zu Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 22.01.1954 · idF BGBl. Nr. 14/1954 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wurde eine Ehe wegen eines Ehehindernisses der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften für nichtig erklärt, haben aber dessenungeachtet die Ehegatten ihren Willen, die eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten, ernstlich bekundet, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als zustandegekommen gilt. Der Tag der seinerzeitigen Eheschließung gilt für diese Ehe als Tag der Eheschließung.
  2. Absatz 2,Haben die Ehegatten einer im Sinne des Absatz eins, für nichtig erklärten Ehe vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erneut miteinander die Ehe geschlossen, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß diese Ehe als mit dem Tage der seinerzeitigen Eheschließung zustandegekommen gilt.