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BGBl. Nr. 14/1954

kundgemacht 21.01.1954 RIS↗
14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Kundmachung BGBl. Nr. 14/1954× zu Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 22.01.1954 · idF BGBl. Nr. 14/1954 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Anträge nach den Paragraphen eins, 3 und 4 können nur bis zum Ende des Jahres 1954 gestellt werden.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3,, im Falle des Paragraph eins, der überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden ist, der überlebende Ehegatte. Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen) worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.
  3. Absatz 3,Kein Antragsrecht nach Paragraph eins, steht zu, wenn einer der Verlobten vor dem Tage des Todes (des vermuteten oder bewiesenen Todes) eines der Verlobten mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach Paragraph 4, Absatz eins, steht nicht zu, wenn einer der beiden Ehegatten aus der für nichtig erklärten Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sollte aber der andere Ehegatte vorher gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden sein, vor dem Tage dessen Todes (des vermuteten oder bewiesenen Todes) mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz 2, steht nicht zu, wenn einer der Ehegatten vor der Nachholung (Erneuerung) der Eheschließung mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat.