Absatz eins,Über Anträge nach den Paragraphen eins, 3 und 4 entscheidet das Oberlandesgericht Wien in einem Senat von drei Richtern. Es ist für das ganze Bundesgebiet zuständig. Die Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts im Sinne des Paragraph 31, Jurisdiktionsnorm ist nicht ausgeschlossen. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.
BGBl. Nr. 14/1954
14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
- Ziffer einsDer von der antragstellenden Partei bezeichnete Schuldner (Paragraph 5, zweiter Satz) ist als Partei dem Verfahren beizuziehen.
- Ziffer 2Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des Oberlandesgerichts in mündlicher Verhandlung stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 3Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Ziffer 4Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
- Absatz 3,Für das Verfahren werden keine Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erhoben.