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BGBl. Nr. 14/1954

kundgemacht 21.01.1954 RIS↗
14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Kundmachung BGBl. Nr. 14/1954× zu Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 22.01.1954 · idF BGBl. Nr. 14/1954 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über Anträge nach den Paragraphen eins, 3 und 4 entscheidet das Oberlandesgericht Wien in einem Senat von drei Richtern. Es ist für das ganze Bundesgebiet zuständig. Die Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts im Sinne des Paragraph 31, Jurisdiktionsnorm ist nicht ausgeschlossen. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der von der antragstellenden Partei bezeichnete Schuldner (Paragraph 5, zweiter Satz) ist als Partei dem Verfahren beizuziehen.
    2. Ziffer 2
      Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des Oberlandesgerichts in mündlicher Verhandlung stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
    4. Ziffer 4
      Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren werden keine Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erhoben.