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BGBl. Nr. 154/1954

kundgemacht 13.08.1954 RIS↗Parlament↗
154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Abänderung und Ergänzung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954).
Kundmachung BGBl. Nr. 154/1954× zu Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 14.08.1954 – 31.12.1967 · idF BGBl. Nr. 154/1954 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967 § 1↗RIS↗

Erstes Hauptstück.
I. Gegenstand des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hausrates.
  2. Absatz 2,Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
  3. Absatz 3,Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u. dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, außer Betracht bleiben.