soweit die Kosten der beantragten Bauausführung die Kosten einer sachgemäßen, normalen Ausführung übersteigen oder
BGBl. Nr. 154/1954
154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Abänderung und Ergänzung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden,
- Litera a
- Litera bwenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen Bestand wesentlich abweicht, es sei denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift oder eine auf Grund einer solchen erlassene Verfügung maßgebend ist oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung der Wohnflächen gegenüber dem Altbestande oder durch Dacheinbauten mehr Wohnraum geschaffen wird, als im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden war.
- Litera cwenn nach der Wiederherstellung das Verhältnis der Wohnräume zu den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen gegenüber dem Baubestande im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung wesentlich ungünstiger wird; bei der Ermittlung dieses Verhältnisses bleiben die durch zwingende oder städtebauliche Vorschriften zu schaffenden und die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe errichteten Geschäftsräume außer Betracht,
- Litera dfür Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) wurden, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den nach dem Mietengesetz jeweils zulässigen Hauptmietzins für funf Jahre oder den fünffachen Jahresbruttomietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nicht übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins jener Mietobjekte gegenüberzustellen, die bis zur Kriegseinwirkung vorhanden waren;
- Litera esoweit Wiederherstellungsarbeiten vor der Gewährung der Fondshilfe geleistet worden sind, ausgenommen die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,
- Litera fwenn die nicht dauernd und ausschließlich für Wohnzwecke gewidmeten Teile der kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nur vorübergehend Wohnzwecken dienten; das gleiche gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nach den behördlichen Vorschriften noch nicht fertiggestellt waren.