Absatz eins,Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über die Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen, Betrieben und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie sowie Vergleiche über die Entschädigung für von einer solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter (wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.), für die der Unternehmer nicht gemäß Paragraph 10, des 2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin geschlossen werden.
BGBl. Nr. 189/1954
189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
DRITTER ABSCHNITT.
Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung zuständige Behörde (Paragraph 8, Absatz 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen eines Vergleiches (Absatz eins,) hinzuwirken.