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BGBl. Nr. 189/1954

kundgemacht 26.08.1954 RIS↗
189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1954× zu Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 27.08.1954 · idF BGBl. Nr. 189/1954 § 15↗RIS↗

DRITTER ABSCHNITT.
Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über die Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen, Betrieben und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie sowie Vergleiche über die Entschädigung für von einer solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter (wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.), für die der Unternehmer nicht gemäß Paragraph 10, des 2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin geschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung zuständige Behörde (Paragraph 8, Absatz 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen eines Vergleiches (Absatz eins,) hinzuwirken.