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BGBl. Nr. 198/1954

kundgemacht 27.08.1954 RIS↗
198. Verordnung: Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. Juni 1954, betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Kundmachung BGBl. Nr. 198/1954× zu Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 28.08.1954 · idF BGBl. Nr. 198/1954 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Grubenwehrehrenzeichen besteht aus einer bronzenen Medaille, die auf der Vorderseite ein von Lorbeer umrahmtes Kreuz mit einem darüberliegenden „Schlägel und Eisen“ zeigt und auf der Rückseite auf dem Adler des österreichischen Bundeswappens die Inschrift „Für Verdienste im Grubenrettungsdienst“ trägt. Der Durchmesser der kreisrunden Medaille beträgt 40 Millimeter.
  2. Absatz 2,Die Medaille wird an einem 40 Millimeter breiten dreieckig zusammengefalteten schwarz-grünen, weiß eingefaßten und rot gesäumten Band auf der linken Brustseite getragen.