BGBl. Nr. 22/1954
22. Bundesgesetz: Auslandstitel-Bereinigungsgesetz.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Bereinigung österreichischer Auslandstitel (Auslandstitel-Bereinigungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (Paragraph 2, Absatz eins,) ist darauf hinzuweisen.