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BGBl. Nr. 141/1955

kundgemacht 14.07.1955 RIS↗
141. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.
Bundesgesetz vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1955× zu Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 15.07.1955 · idF BGBl. Nr. 141/1955 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.