Absatz eins,Die Religionsfonds-Treuhandstelle errichtet alljährlich für den 31. Dezember einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen und legt ihn spätestens am 30. April des nächstfolgenden Jahres dem Bundesministerium für Unterricht vor.
BGBl. Nr. 269/1955
269. Bundesgesetz: Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
neu
§ 0↗RIS↗
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Gebarung der Religionsfonds-Treuhandstelle unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.