Absatz eins,Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.
BGBl. Nr. 39/1955
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111neu
3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage.
Paragraph 111,
- Absatz 2,Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.