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BGBl. Nr. 39/1955

kundgemacht 11.03.1955 RIS↗Parlament↗
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 122neu
in Kraft 11.06.1955 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 122↗RIS↗

SIEBENTER ABSCHNITT.

Vom Rekurs.

1. Anbringung des Rekurses.

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.
  2. Absatz 2,Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  4. Absatz 4,Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
  5. Absatz 5,Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.