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BGBl. Nr. 39/1955

kundgemacht 11.03.1955 RIS↗Parlament↗
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 126neu
in Kraft 11.06.1955 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 126↗RIS↗

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Wird der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen werden sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 zu beachten sind.
  3. Absatz 3,Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.