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BGBl. Nr. 39/1955

kundgemacht 11.03.1955 RIS↗Parlament↗
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 131neu
in Kraft 11.06.1955 – 31.03.1976 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. Nr. 91/1976 § 131↗RIS↗

2. Gegenstandslose Eintragungen.

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
  2. Absatz 2,Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
    1. Litera a
      nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
    2. Litera b
      verjährt ist,
    3. Litera c
      für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 50 S, bei wiederkehrenden Leistungen 20 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. September 1922 erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB. zusteht.
  4. Absatz 4,Absatz 2, Litera c, gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1930,, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.