Absatz eins,Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
BGBl. Nr. 39/1955
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131neu
2. Gegenstandslose Eintragungen.
Paragraph 131,
- Absatz 2,Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
- Litera anicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
- Litera bverjährt ist,
- Litera cfür den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 50 S, bei wiederkehrenden Leistungen 20 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. September 1922 erfolgt ist.
- Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB. zusteht.
- Absatz 4,Absatz 2, Litera c, gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1930,, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.