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BGBl. Nr. 39/1955

kundgemacht 11.03.1955 RIS↗Parlament↗
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 134neu
in Kraft 11.06.1955 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 134↗RIS↗

Paragraph 134,

Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen. Dabei gilt folgendes:

  1. Litera a
    Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren (Paragraph 2, Ziffer 7, des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) findet nicht statt;
  2. Litera b
    die Löschungsankündigung (Paragraph 133, Absatz eins, Litera b,) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden;
  3. Litera c
    ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;
  4. Litera d
    die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (Paragraph 133, Absatz eins, Litera b,) ist kein Rechtsmittel gegeben.