Absatz eins,Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Aufkündigung einer Hypothekarforderung sowie die Anmerkung einer Hypothekarklage ist auf Begehren des Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilligen, wenn der, gegen den die Aufkündigung oder die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist.
BGBl. Nr. 39/1955
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
5. Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage.
Paragraph 60,
- Absatz 2,Die Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden.
- Absatz 3,Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksamkeit auch gegen jeden späteren Eigentümer des Pfandes äußert und daß insbesondere die Exekution auf die verpfändete Liegenschaft auf Grund des über die angemerkte Klage erfolgten rechtskräftigen Urteiles oder exekutionsfähigen Vergleiches unmittelbar gegen jeden Eigentümer dieser Liegenschaft geführt werden kann.