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BGBl. Nr. 39/1955

kundgemacht 11.03.1955 RIS↗Parlament↗
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 99neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 99↗RIS↗

b) der Abweisung:

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch oder ein Gesuch um Abschreibung von Grundstücken oder um Anmerkung der Rangordnung abgewiesen, so ist das abgewiesene Gesuch im Grundbuch anzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung abgewiesen wird, für die kein Pfandrecht einverleibt ist.
  2. Absatz 2,Diese Anmerkung findet nicht statt, wenn das Gut oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird,
    1. Litera a
      weder aus dem Gesuch noch aus dessen Beilagen ersichtlich oder in den Büchern des Grundbuchsgerichtes nicht eingetragen ist oder
    2. Litera b
      für eine andere Person eingetragen ist, als die, gegen die nach Inhalt der Urkunde eine Einverleibung oder Vormerkung stattfinden kann.