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BGBl. Nr. 25/1956

kundgemacht 16.02.1956 RIS↗
25. Bundesgesetz: Hilfsfondsgesetz.
Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956, womit Bundesmittel zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben, zur Verfügung gestellt werden (Hilfsfondsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1956× zu Hilfsfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hilfsfondsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 25/1956 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Hilfeleistung an politische Verfolgte einen Betrag von insgesamt 550 Millionen Schilling zu widmen; dieser Betrag ist in einen zu diesem Zweck zu errichtenden Fonds einzubringen, dessen Aufgabe es ist, nach Maßgabe seiner Statuten Personen, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen – mit Ausnahme wegen nationalsozialistischer Betätigung – verfolgt worden sind, ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Auslande haben und keine im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Leistungen – ausgenommen Haftentschädigung – erhalten haben, Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Dieser Betrag ist innerhalb von elf Jahren, beginnend im Jahre 1955, in jährlichen Teilbeträgen, flüssigzumachen.