Absatz eins,Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen worden, so sind auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; handelt es sich aber um Vergütungsansprüche wegen der Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht, so ist Paragraph 18, Absatz 2,, erster Satz, anzuwenden.
BGBl. Nr. 168/1957
168. Bundesgesetz: Abänderung des Vergütungsgesetzes.
Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, mit dem das Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, BGBl. Nr. 53, über die Gewährung von Vergütung für die Inanspruchnahme von Sachen (Vergütungsgesetz) abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30,
- Absatz 2,Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht verursacht worden sind, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt; sie können im Verwaltungsverfahren auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Inanspruchnahme nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist.