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BGBl. Nr. 108/1958

kundgemacht 06.06.1958 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung von Urlaubsvorschriften.
Bundesgesetz vom 21. Mai 1958, mit dem neuerlich Urlaubsvorschriften abgeändert und ergänzt werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1 § 0↗RIS↗
§ 15cneu
in Kraft 07.06.1958 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 108/1958 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976 § 15c↗RIS↗

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. Litera a
      der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
    2. Litera b
      die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
    3. Litera c
      das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.