BGBl. Nr. 126/1958
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.