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BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 05.07.1958 · idF BGBl. Nr. 126/1958 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.