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BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 05.07.1958 · idF BGBl. Nr. 126/1958 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme notwendige oder nützliche Aufwendungen gemacht worden, deren Kosten der Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen, soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe der Sache noch vorhanden waren, abzüglich jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf die Entschädigung anzurechnen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung notwendig oder nützlich war, sind außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse außer Betracht zu lassen.