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BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 05.07.1958 · idF BGBl. Nr. 126/1958 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht bewegliche körperliche Sachen im Zuge der Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert oder wurde eine solche Veräußerung auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit dem - unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 17, Währungsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947,, - erzielten Nettoerlös begrenzt.