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BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 05.07.1958 · idF BGBl. Nr. 126/1958 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:
    1. Litera a
      Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in Paragraph 7, genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach Paragraph 7, beziehungsweise Paragraph 13, ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,

    von dem Mehrbetrag bis

einschließlich

100.000 S

..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

300.000 S

..... 20 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

1,000.000 S

..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

5,000.000 S

..... 3 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

10,000.000 S

..... 1 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

 

.... 0.5 v. H.

  1. Litera b
    bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den Paragraphen 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich

500.000 S

..... 75 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

1,000.000 S

..... 50 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

2,000.000 S

..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

5,000.000 S

..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

10,000.000 S

..... 3 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

 

.... 1 v. H.

  1. Absatz 2,Die Begrenzung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Absatz eins, auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.