Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht bis längstens 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, zerstörte oder beschädigte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.
BGBl. Nr. 126/1958
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
ABSCHNITT römisch drei.
Verfahren.
Paragraph 16,
- Absatz 2,Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden, bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz eins,