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BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 05.07.1958 · idF BGBl. Nr. 126/1958 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,In der Anmeldung ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen. Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung Richtlinien über die Form und den Inhalt der Anmeldung erlassen.