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BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 05.07.1958 · idF BGBl. Nr. 126/1958 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

Ansprüche aus Schäden, die durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober 1955 verursacht wurden, können gegen die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, geltend gemacht werden.