BGBl. Nr. 200/1958
200. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. August 1958 über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. März 1948, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, BGBl. Nr. 72, durch den Verfassungsgerichtshof.
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