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BGBl. Nr. 219/1958

kundgemacht 15.10.1958 RIS↗
219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1958× zu ZLPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) neu § 0↗RIS↗
§ 113neu
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 113↗RIS↗

Gemeinsame Bestimmungen für Piloten.

Paragraph 113, Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten.

  1. Absatz eins,Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Absatz 3, bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.
  4. Absatz 4,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
  5. Absatz 5,Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Absatz eins, sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.