Absatz eins,Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
BGBl. Nr. 219/1958
219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 120neu
Paragraph 120, Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.
- Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
- Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- Litera aeinen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
- Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
- Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.