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BGBl. Nr. 219/1958

kundgemacht 15.10.1958 RIS↗
219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1958× zu ZLPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) neu § 0↗RIS↗
§ 137neu
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 137↗RIS↗

Paragraph 137, Rollberechtigung für Bordtechniker.

  1. Absatz eins,Bordtechnikern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung und deren Erweiterungen erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Bordtechniker).
  2. Absatz 2,Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren, je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abzustellen hat.