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BGBl. Nr. 219/1958

kundgemacht 15.10.1958 RIS↗
219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1958× zu ZLPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) neu § 0↗RIS↗
§ 139neu
in Kraft 16.10.1958 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006 § 139↗RIS↗

Paragraph 139, Lehrberechtigung für Bordtechniker.

  1. Absatz eins,Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
    2. Litera b
      bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.