BGBl. Nr. 29/1958
29. Bundesgesetz: Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Bundesgesetz vom 12. Feber 1958 über die Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2
§ 9.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind. Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.