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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 139neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 139↗RIS↗

römisch zehn. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.

1. Allgemeines.

Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und

Geräten für die Schießarbeit.

Paragraph 139, (1) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.

  1. Absatz 2,Andere als die gemäß Absatz eins, angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
  2. Absatz 3,Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Absatz eins, genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.