Absatz 2,Andere als die gemäß Absatz eins, angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 139neu
römisch zehn. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.
1. Allgemeines.
Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und
Geräten für die Schießarbeit.
Paragraph 139, (1) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.
- Absatz 3,Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Absatz eins, genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.