Absatz 2,Die Verwendung von Feuer (Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen, Schmiedefeuer u. dgl.) und offenem Geleuchte in Spreng- und Zündmittellagern ist verboten.
BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 141neu
Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel.
Paragraph 141, (1) Bei der Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel darf nicht geraucht werden.
- Absatz 3,Sprengstoffe und Zündmittel sind gegen Schlag und Stoß zu sichern. Mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Kisten, von Messern zum Abschneiden der Zündschnüre und Kapselanwürgezangen dürfen Werkzeuge (Hämmer, Brechstangen, Ladestöcke, Räumnadeln, Patronenlocher u. a.) aus Eisen oder Stahl nicht verwendet werden.
- Absatz 4,Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind bis zur Verwendung getrennt zu halten. Sie dürfen zusammen nicht an ein und dieselbe Person ausgegeben, nicht von ein und derselben Person getragen, nicht in demselben Fahrzeug oder Fördergefäß befördert und nicht in demselben Behälter verwahrt werden.