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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 154neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 154↗RIS↗

Beförderung zum Arbeitsort.

Paragraph 154, (1) Die ausgegebenen Sprengstoffe und Zündmittel sind in geeigneten, vom Bergbautreibenden beizustellenden Behältern getrennt zum Arbeitsort zu bringen. Hiebei dürfen detonierende Zündschnüre nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in einem Behälter getragen werden.

  1. Absatz 2,Als Behälter für Sprengstoffe oder für sprengkräftige Zündmittel dürfen nur feste, verschlossene Behälter aus Leder, Holz, Kunststoff oder nicht Funken ziehenden Metallen verwendet werden.
  2. Absatz 3,Sprengkapseln dürfen auch in der vom Erzeuger gelieferten Originalverpackung getragen und aufbewahrt werden.
  3. Absatz 4,Zündschnuranzünder sind, jede Art für sich, in geschlossenen Behältern von genügender Festigkeit zum Arbeitsort zu befördern. Werden sie gleichzeitig mit Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln befördert, so dürfen sie nicht mit diesen zusammen in demselben Behälter getragen werden.