Absatz 2,Als Besatz dürfen nur Lehm, Letten oder milde Gesteinsarten, die keine Funken reißen, benützt werden. Ladungen von brisanten Sprengstoffen dürfen auch mit Sand oder, wenn sie feuchtigkeitsunempfindlich sind, auch mit Wasser besetzt werden.
BGBl. Nr. 114/1959
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 159neu
Paragraph 159, (1) Alle Schüsse müssen gut besetzt sein. Die Besatzlänge muß bei Bohrlöchern bis 150 cm mindestens ein Drittel der Bohrlochlänge und über 150 cm mindestens 50 cm betragen. Schüsse über Tage dürfen nötigenfalls, wie zum Beispiel bei der Sprengung von Knauern, eine geringere Besatzlänge haben.
- Absatz 3,Kohle, Papier oder andere brennbare Stoffe dürfen zum Besetzen von Schüssen unter Tage nicht verwendet werden.