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BGBl. Nr. 114/1959

kundgemacht 08.05.1959 RIS↗
114. Verordnung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1959× zu Allgemeine Bergpolizeiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 160neu
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 160↗RIS↗

Paragraph 160, Während des Ladens und Besetzens von Schüssen unter Tage dürfen, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur die dabei beteiligten Personen vor Ort anwesend sein. Die übrigen Arbeiter haben sich, bevor mit dem Laden begonnen wird, so weit zurückzuziehen, daß sie vor den Wirkungen eines vorzeitig losgehenden Schusses gesichert sind.